Gesetzeshierarchie
meint, dass es übergeordnete und nachge¬ordnete Gesetze und Verträge gibt. Gesetzliche Regelungen enthalten oft Mindestnormen, die in anderen Vereinbarungen, z.B. Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen nicht unterschritten werden dürfen.
Günstigkeitsprinzip
bedeutet, dass in nachgeordneten Gesetzen, Verordnungen, Vereinbarungen und Verträgen nur bessere Bedingungen vereinbart werden dürfen, es sei denn, eine Schlechterstellung ist im höherwertigen Recht ausdrücklich vorgesehen.
Europarecht
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Dem nationalen Recht zunehmend übergeordnet.
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Grundgesetz
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Gilt für die Bundesrepublik Deutschland; regelt Grundrechte/Grundnormen.
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Gesetze, Verordnungen z.B. BetrVG, KüSchG etc., Arbeitsstättenverordnungen, Unfallverhütungsvorschriften Normengebung durch den Gesetzgeber
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Besser, aber nicht schlechter als das Grundgesetz (Günstigkeitsprinzip), es sei denn, im Grundgesetz ist ausdrücklich eine Schlechterstellung vorgesehen (z.B. Notstandsgesetze und die damit verbundene Einschränkung der Demonstrationsfreiheit). Geltungsbereich und betroffener Personenkreis sind jeweils definier.
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Tarifverträge Normengestaltung durch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
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Besser, aber nicht schlechter als das Grundgesetz oder Gesetze (Günstigkeitsprinzip), es sei denn, im höherwertigen Recht ist ausdrücklich eine Schlechterstellung vorgesehen (Beispiel: § 4 Abs. 4 EFZG). Gelten nur für Gewerkschaftsmitglieder und Unternehmer, die im Arbeitgeberverband sind oder bei Bezugnahme im Arbeitsvertrag.
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Betriebsvereinbarungen Normengestaltung durch Betriebsrat und Arbeitgeber
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Besser, aber nicht schlechter als das Grundgesetz, Gesetze oder Tarifverträge (Günstigkeitsprinzip), es sei denn, im höherwertigen Recht ist ausdrücklich eine Schlechterstellung vorgesehen.
Gelten für alle Arbeitnehmerinnen eines Betriebes bzw. für eine definierte Arbeitnehmerinnen-Gruppe des Betriebes.
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Arbeitsverträge einzelvertragliche Absprachen zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber
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Besser, aber nicht schlechter als das Grundgesetz, Gesetze, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen (Günstigkeitsprinzip), es sei denn, im höherwertigen Recht ist ausdrücklich eine Schlechterstellung vorgesehen (Beispiel: § 622 Abs. 5 BGB, kürzere Kündigungsfristen durch Arbeitsvertrag bei Aushilfen und in Kleinbetrieben).
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Einseitige Zusage jederzeit widerrufbare Leistungen des Arbeitgebers
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