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Fragen und Antworten zum TV-H

Mit dem neuen TV-H verändern sich viele tarifliche Regelungen. Die häufig gestellten Fragen werden hier beantwortet. Die Antworten geben einen Überblick über die vereinbarten tariflichen Regelungen. Die Fragen und Antworten werden bei Bedarf aktualisiert

1. Wann tritt der TV-H in Kraft?
1a. Für wen gilt der TV-H?
2.Gibt es bereits einen Überleitungstarifvertrag? 
3.Wann ist mit weiteren Informationen zur Überleitung zu rechnen? 
4. Gibt es im neuen Tarifrecht weiterhin Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten?
5. Wie viele Lohn- und Gehaltstabellen gibt es? 
6. Wie ist die neue Entgelttabelle aufgebaut? 
7. Können die Zeiten in den Stufen verändert werden?
8. Wo kann ich erkennen, welche Tätigkeiten sich in welcher neuen Entgeltgruppe befinden? 
9.Gibt es Beschäftigte, die bei der Überleitung am 1. Januar 2010 Lohn- oder Gehaltseinbußen haben könnten? 
10. Wie kann ich erkennen, in welche neue Entgeltgruppe ich übergeleitet werde? 
11. Wie erfolgt die Überleitung? 
12.Wie werden Ortszuschläge beim des Vergleichsentgelt berechnet, wenn eine/ein Partnerin/Partner als Beamtin/Beamter (Kommune, Bund, Land) oder Angestellte/r bei den Kirchen bzw. Wohlfahrtverbänden Land beschäftigt ist (bisher geteilter Verheiratetenanteil im Ortszuschlag)?
13.Was ist, wenn im Januar 2010 eine Höherstufung oder eine Höhergruppierung ansteht?
14.Wie werden Höhergruppierungen nach dem 01. Januar 2010 behandelt? Wie werden die Einstufungen vorgenommen?
15.Was ist, wenn ich meinen Bewährungsaufstieg noch nicht erreicht habe? 
16.Die Vergütungsgruppe BAT I ist in der neuen Entgelttabelle nicht mehr zu finden. Was geschieht mit diesen Beschäftigten?
17.Wird die Vorarbeiterzulage verändert?
18.Werden Sozialzuschläge beziehungsweise die kinderbezogene Zuschläge (Ortszuschlagsstufe 3 ff) weitergezahlt?
18a. Die Besitzstandszulage für das Kind fällt wegen Ende der Ausbildung im Frühjahr 2010 weg, aber im Herbst 2010 beabsichtigt das Kind z.B. die Aufnahme eines Studiums?
19.Was ist mit anderen Zulagen, wie Vergütungsgruppenzulagen, Funktionszulagen, Leistungszuschlägen?  
20.Wer bekommt Strukturausgleichszahlungen? 
21.Wie sieht die Neuregelung bei Urlaubs- und Sonderzuwendung aus? 
22.Ändert sich mit dem TV-L das wöchentliche Arbeitszeitvolumen?
22a. Wie sieht die Bilanz beim Arbeitszeitvolumen aus?
23.Wie sieht es mit der Unkündbarkeit aus? 
24.Wie ist das künftig mit der Entgeltfortzahlung?
25.Was ist mit Beschäftigten, die bisher 26 Wochen Lohnfortzahlung hatten?
26.Wie ist die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung?
27.Kann ich Entgeltumwandlung für 2010 geltend machen?
Bei der VBL bereits jetzt informieren

1. Wann tritt der TV-H in Kraft?
Der TV-H wird zum 01.Januar 2010 in Kraft getreten. Das ist gleichzeitig der Stichtag, auf den sich die Überleitungen bei Lohn und Gehalt sowie das Überleitungstarifrecht beziehen.

1a. Für wen gilt der TV-H?
Abgeschlossen wird der Tarifvertrag mit dem Land Hessen. Der Tarifvertrag TV-H gilt für alle Tarifbeschäftigten (Arbeiter/innen und Angestellte) des Landes Hessen. Er gilt zwingend und bindend nach Tarifvertragsgesetz (TVG) für alle tarifgebundenen Beschäftigten, die Mitglied der Tarifvertragspartei ver.di sind. Die Anwendung auf andere, nicht organisierte Beschäftigte, stellt eine „freiwillige“ Leistung des Landes dar und ist dem Gleichheitsgrundsatz nach BGB geschuldet. Wie wir seit 2003 wissen, ist dieser Unterschied aber dann von Bedeutung, wenn Bestandteile eines Tarifvertrages gekündigt werden.

2.Gibt es bereits einen Überleitungstarifvertrag?
Ja. Die Verhandlungen für die Überleitung fanden im Juli in sogenannten 5 + 5 Gesprächen (je 5 Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreterinnen) statt. Die Verhandlungen sind abgeschlossen. Die ver.di-Tarifkommission hat am 28. August 2009 nach eingehender Bewertung und Beratung das Gesamtergebnis einstimmig gebilligt.

3.Wann ist mit weiteren Informationen zur Überleitung zu rechnen?
Sobald das formelle Unterschriftsverfahren abgeschlossen ist gibt ver.di eine Tarifbroschüre in den Druckauftrag. Für jedes ver.di-Mitglied im Fachbereich 06 Bund und Land ist beabsichtigt, eine Broschüre mit den einzelnen Tarifregelungen bereit zu halten. Außerdem sollen in den hessischen ver.di Bezirken Vertrauensleutevollversammlungen zu dem neuen Tarifrecht stattfinden. Für Nordhessen terminiert ist zurzeit der 27. Oktober 2009. Diese Website wird ebenfalls laufend informieren.

4. Gibt es im neuen Tarifrecht weiterhin Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten?
Die unterschiedlichen tariflichen Regelungen für Arbeiter und Angestellte und die Arbeitsbedingungen werden darin weitgehend einheitlich geregelt. Statt der bisherigen Statusgruppen Arbeiter und Angestellte gibt es ab dem 01.01.2010 nur noch eine Statusgruppe (Tarif-) Beschäftigte. Im wesentlichen beziehen sich die verbleibenden Unterschiede auf das Überleitungsrecht und die damit verbundenen weitergeltenden Tarifverträge bzw. Tarifvertragsregelungen wie z.B. Tarifvertrage zu Erschwerniszuschlägen, Regelungen für leistungsgeminderte Beschäftigte. Die bestehenden Erschwerniszuschläge für Arbeiter/innen bleiben nach dem alten Tarifrecht (MTArb) erhalten, bis ein neuer Tarifvertrag zu Erschwernissen abgeschlossen wird.

5. Wie viele Lohn- und Gehaltstabellen gibt es?
Mit dem TV-H wurden die bisher unterschiedlichen Vergütungstabellen (Angestellte, KR sowie die Arbeitertabelle) zu einer Entgelttabelle auf dem gleichen Niveau, das auch im Tarifbereich West der TdL (also aller anderen Länder – außer Berlin!) gilt, zusammengefasst. Die neuen Tabellen sind bereits Bestandteil des zwischen ver.di und dem Land Hessen vereinbarten und unterzeichneten TV Einkommensverbesserung 2009 und 2010.

6. Wie ist die neue Entgelttabelle aufgebaut?
Die neue Entgelttabelle umfasst 15 Entgeltgruppen. Die Entgeltgruppe 9 – 15 und 1 bestehen aus 5 Stufen, die anderen Entgeltgruppen aus 6 Stufen.
Das wesentliche Kriterium für die Stufenzeit ist die Beschäftigungszeit. Die Abstände zwischen den Stufen betragen aufsteigend 1, 2, 3, 4 und 5 Jahre (in der Entgeltgruppe 1 jeweils 4 Jahre. Beschäftigte ohne Berufserfahrung kommen bei Einstellung in die Stufe 1, Beschäftigte mit mindestens einjähriger Berufserfahrung sofort in die Stufe 2 und mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung nach dem 31. Januar 2014 in die Stufe 3 der Entgelttabelle. Förderliche Zeiten für die ggf. neue Tätigkeit können jederzeit ganz oder teilweise anerkannt werden. Weiterhin können zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten ein um ein bis zwei Stufen höheres Entgelt gezahlt werden. Das Endgehalt wird in der Regel nach maximal 15 Jahren Beschäftigungszeit erreicht. Lebensaltersstufen gibt es im neuen Tarifrecht nicht mehr.

7. Können die Zeiten in den Stufen verändert werden?
Nach der Stufe 3 kann der Stufenaufstieg beschleunigt oder gehemmt werden. Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann eine Stufe schneller durchlaufen werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann der Aufstieg angehalten werden. Das ist jährlich zu überprüfen. Der "Durchschnitt“ muss bestimmt werden. Die Beweispflichtig liegt beim Arbeitgeber.
Im Allgemeinen wird diese Regelung erst ab Herbst 2015 Wirkung entfalten können. (Für alle verbindlich ist die Überführung in eine individuelle Zwischenstufe im Januar 2010. Der nächste Stufenaufstieg in eine echte Stufe im Januar 2012 kann nicht gehemmt werden. Dann dauert es für Kollegen in Stufe 3 noch einmal 3 Jahre, bis der Aufstieg in Stufe 4 ansteht und insofern erstmals der Arbeitgeber die Frage einer Stufenaufstiegs-Hemmung prüfen kann!)
Ein schnelleres Aufrücken ist bereits jetzt tariflich möglich. Personalräte sollten dann allerdings nach den Kriterien der Gleichbehandlung der vergleichbaren Beschäftigten fragen.

8. Wo kann ich erkennen, welche Tätigkeiten sich in welcher neuen Entgeltgruppe befinden?
Für bisherige Beschäftigte gelten die zu vereinbarenden Zuordnungstabellen der Vergütungs- bzw. Lohngruppen zu den neuen Entgeltgruppen.
Auch für Neuangestellte und für Umgruppierungen übergeleiteter Beschäftigter ab dem 1. Januar 2010 gilt eine Zuordnungstabelle. Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung (tarifliche Regelung zur Eingruppierung) gelten die alten Lohngruppen- und Vergütungsverzeichnisse mit den Tätigkeitsbeispielen weiter. Es wird also weiterhin den „alten“ Eingruppierungsregeln bewertet und dann über die Zuordnungstabellen eine neue Entgeltgruppe gefunden. Dabei ist zu beachten, dass alle Tätigkeitsmerkmale, die Bewährungs-, Fallgruppen- oder Zeitaufstiege enthalten, aufgrund der neuen Struktur des TV-L nicht mehr angewendet werden. Für die bereits begonnenen Zeit- und Bewährungsaufstiege gelten spezielle Regelung im TVÜ-H, die zu beachten sind. Die neue Entgeltordnung zum TV-H soll möglichst dann verhandelt werden, wenn die Verhandlungen zur Entgeltordnung zum TV-L zwischen ver.di und der TdL weiter fortgeschritten sind.

9. Gibt es Beschäftigte, die bei der Überleitung am 1. Januar 2010 Lohn- oder Gehaltseinbußen haben könnten?
Wie bereits im TVöD und TV-L vereinbart worden ist, soll dies auch im Bereich TV-H nicht eintreten. Es kann zu Verschiebungen im Familieneinkommen führen, d.h. wenn beide Ehegatten der Konkurrenzregelung unterliegen, wird der in den TV-H überzuleitende Beschäftigte mit der Ortszuschlagsstufe 1 übergeleitetet, wenn der andere Ehegatte weiterhin im Geltungsbereich des BAT beschäftigt ist oder als Beamtin bzw. Beamtin die Bezüge erhält (dieser erhält dann den vollen Ehegattenanteil oder Familienzuschlag). Für einige Beschäftigte wird es aufgrund der zu vereinbarenden Überleitungsregeln sogar Entgeltsteigerungen geben (in erster Linie jüngere Beschäftigte und Arbeiter/innen). Alle Lohn- und Gehaltsbestandteile werden zum 01. Januar 2010 übergeleitet oder als Besitzstand weitergezahlt.

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10. Wie kann ich erkennen, in welche neue Entgeltgruppe ich übergeleitet werde?
Dazu werden Überleitungsregeln in einer Tabelle vereinbart. Die Überleitungstabellen werden (wie alle Tariftexte) in einer Broschüre veröffentlicht und werden für ver.di-Mitglieder in den Bezirksgeschäftsstellen erhältlich sein (zum Jahresende).

Schematische Darstellung der Zuordnung aus den bisherigen Lohn- und Vergütungsordnungen in den TVöD bzw. TV-L

E  1         Keine Zuweisung aus jetzigen Vergütungs- oder Lohngruppen
E  2 ...... X, IX, IX a1/1a
(E  2 Ü...  (vgl. § 19 Abs. 1 TVÜ)                                   1/2/2a  2/2a*)
E  3 ...... VIII                                                               2/3/3a  3/3a
E  4 ......                                                                     3/4/4a  4/4a
E  5 ...... VII (einschl. Aufsteiger aus VIII)                  4/5/5a  5/5a 
E  6 ...... VI b (einschl. Aufsteiger aus VII)                  5/6/6a  6/6a
E  7 ......                                                                6/7/7a  7/7a
E  8 ...... V c   (einschl. Aufsteiger aus VI b)               7/8/8a  8/8a
E  9 ...... V b  und IV b (einschl. Aufst. V c bzw. V b)             9
E  10 .... IV b/IV  a
E  11 .... IV a/III und III             
E  12 .... III/II (a)
E  13 .... II (a)    
(E  13Ü.. II (a) mit ausstehendem Ausstieg nach I b in 11 bzw. 15 Jahren*)
E  14 .... II (a) mit ausstehendem Aufstieg nach 3-6 Jahren in I b und I b
E  15 .... I b/I a, I a
(E  15Ü .. I - (vgl. § 19 TVÜ)*)

Die Zurodnungstabelle kann dem ver.di-Flyer 04.2009 entnommen werden.

11. Wie erfolgt die Überleitung?
Nach dem die neue Entgeltgruppe ermittelt wurde, wird ein Vergleichsentgelt berechnet. Grundlage hierfür ist das Einkommen (Lohn oder Vergütung), das im Monat Dezember 2009 maßgeblich ist. Dieses Vergleichsentgelt ergibt den Betrag, der in die Überleitung ins neue Entgeltrecht mit einfließt. Bei Arbeitern und Angestellten geschieht das in unterschiedlicher Weise.

So werden Arbeiter ins neue Entgeltrecht übergeleitet:

1.Schritt:
Bestimmung der künftigen Entgeltgruppe aus der vereinbarten Überleitungstabelle.
2.Schritt: Bestimmung der Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst. Die Stufe 1 wird immer mit einem Jahr mitgezählt. Die Stufenzuordnung ergibt sich aus der im alten/bisherigen Tarifrecht zurückgelegten Beschäftigungszeit in der jeweiligen Tätigkeit (nur Arbeiter/innen; Klarstellung: bei Angestellten spielt die Beschäftigungszeit keine Rolle für die Überleitung).
3.Schritt: Bestimmung des Vergleichsentgeltes: Monatstabellenlohn zum Stichtag.
4. Schritt: Die Überleitung erfolgt mindestens in die Stufe 2 der entsprechenden Entgeltgruppe.

Weitere Überleitungsregeln bei Arbeitern sind:

  • Die Einstufung muss mindestens in die Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe erfolgen.
  • Liegt der Lohn zum Stichtag unterhalb des Entgeltes der entsprechenden Stufe, wird zum Stichtag das Entgelt der entsprechenden Stufe gezahlt. Ein Aufrücken in die nächste Stufe erfolgt nach den Regeln des TV-H.
  • Liegt der Lohn zum Stichtag oberhalb des Entgeltes der entsprechenden Stufe, wird eine individuelle Zwischengruppe gebildet. Die Höherstufung erfolgt nach Ablauf der noch er-forderlichen Stufenzeit.
  • Liegt das Entgelt oberhalb des Entgeltes der letzten Stufe der neuen Entgeltgruppe, wird eine individuelle Endstufe gebildet. Der gesamte Betrag wird bei kommenden Tarif-erhöhungen dynamisiert.

So werden Angestellte ins neue Entgeltrecht übergeleitet:

1. Schritt:
Bestimmung der künftigen Entgeltgruppe aus der vereinbarten Überleitungstabelle.
2. Schritt: Bestimmung des Vergleichsentgeltes: Summe aus monatlicher Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlagsstufe 1 oder 2. Unterliegen beide Ehegatten dem neuen TV-L, dann erhält jede/jeder Partnerin/Partner die Hälfte der Differenz zwischen Ortszuschlag 1 und 2. Weitere Zahlungen fließen nicht in die Berechnung des Vergleichsentgeltes mit ein und werden damit nicht in die neue Entgelttabelle übergeleitet (beachten Sie bitte die Hinweise zum Ortszuschlag).
3. Schritt: Grundsätzlich wird in der durch Zuordnung festgestellten Entgeltgruppe eine individuelle Zwischenstufe gebildet, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht. Die Zuordnung erfolgt mindestens zur Stufe 2 der neuen Entgeltgruppe. Nach zwei Jahren (1. Januar 2012 findet das Aufrücken aus der individuellen Zwischenstufe in die nächste (reguläre) Stufe statt. Danach erfolgt das Aufrücken in die folgenden Stufen nach der jeweils maßgeblichen Stufen-laufzeit.
Weitere Überleitungsregeln beziehungsweise Sonderregelungen sind:

  • Liegt das Entgelt oberhalb des Entgeltes der letzten Stufe der neuen Entgeltgruppe, wird eine individuelle Endstufe gebildet. Diese individuelle Endstufe wird bei kommenden Tarif-erhöhungen dynamisiert.

12. Wie werden Ortszuschläge beim des Vergleichsentgelt berechnet, wenn eine/ein Partnerin/Partner als Beamtin/Beamter (Kommune, Bund, Land) oder Angestellte/r bei den Kirchen bzw. Wohlfahrtverbänden Land beschäftigt ist (bisher geteilter Verheiratetenanteil im Ortszuschlag)?
In das Vergleichsentgelt fließt in diesen Fällen nur der Ortszuschlag Stufe 1 ein. Aber die Partnerin/der Partner hat ab 01. Januar 2010 einen Anspruch auf den vollen Ortszuschlag Stufe 2 (Angestellte) oder den vollen familienbezogenen Zuschlag (Beamte). Es empfiehlt sich, das bei dem Arbeitgeber rechtzeitig geltend zu machen.
Ist der nicht in den TV-H übergeleitete Ehegatte teilzeitbeschäftigt, wird bei dem anderen öffentlichen Arbeitgeber der Ehegattenanteil oder Familienzuschlag auch nur anteilig (gem. Arbeitszeit) gewährt. Um diese Verluste im Familieneinkommen auszugleichen, wird der in den TV-H übergeleitete Ehegatte den Teil des Ehegattenanteil oder Familienzuschlags erhalten, den der andere aufgrund der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält. Werden beide Ehegatten in den TV-H übergeleitet und bei einem der Beiden ruht das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Sonderurlaub, dann wird dem Anderen eine dynamische Besitzstandzulage gezahlt, solange das Arbeitsverhältnis des Ehegatten ruht. Mit der Wiederaufnahme der Arbeit entfällt die Besitzstandszulage.

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13.Was ist, wenn im Januar 2010 eine Höherstufung oder eine Höhergruppierung ansteht?
Die Vereinbarung mit dem Land Hessen ist, dass zunächst die Höhergruppierung oder Höherstufung zum Stichtag 01. Januar 2010 erfolgt und danach das Vergleichsentgelt berechnet wird. D.h.: Für die Berechnung des Vergleichsentgeltes wird im Dezember so getan, als wenn das nach dem Stichtag folgende Ereignis bereits eingetreten wäre. Dieser Betrag wird dann übergeleitet.

14.Wie werden Höhergruppierungen nach dem 01. Januar 2010 behandelt? Wie werden die Einstufungen vorgenommen?
Werden Beschäftigte vor dem 01. Januar 2012 höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen im TV-H.

15.Was ist, wenn ich meinen Bewährungsaufstieg noch nicht erreicht habe?
Zu beachten ist hier zunächst, dass es zwei unterschiedliche Regelungen im Überleitungstarifrecht gibt. Danach wird unterschieden, in welche Entgeltgruppen Beschäftigte zum 01. Januar 2010 übergeleitet werden.
Für Beschäftigte, die aus dem BAT in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden gilt:
wenn am 01.01.2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für die Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt ist und alle sonstigen Vorau
ssetzungen – wie weiterhin ausgeübte Tätigkeit – gegeben sind, werden diese zu dem Zeitpunkt in die nächsthöhere Entgeltgruppe eingruppiert, zu dem nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären. Eine weitere Besonderheit besteht hier noch, wenn Beschäftigte aus der Vergütungsgruppe VIII BAT mit ausstehendem Aufstieg in die VII BAT in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden sind; diese werden in die EG 5 eingruppiert. In die EG 8 werden diejenigen eingruppiert, die aus der VergGrp VIb BAT mit ausstehendem Aufstieg  übergeleitet werden.
Für Beschäftigte, die aus dem BAT in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet we
rden, muss am 01.01.2010 die Hälfte des Bewährungsaufstieges erfüllt sein und die Höhergruppierung nach altem Recht in der Zeit vom 01.02.2010 und dem 31.12.2011 fällig werden. Ab dem Zeitpunkt der Höhergruppierung erhalten diese Beschäftigten ein Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, das sich ergeben hätte, wenn das Vergleichsentgelt aufgrund der Höhergruppierung berechnet worden wäre.
Ferner gilt abweichend, dass Beschäftigte, die zum 01.01.2010 nicht die Hälfte der B
ewährungszeit zurückgelegt haben, aber den Bewährungsaufstieg bis spätestens 31.12.2011 nach altem Recht erfüllen, als höhergruppiert zu diesem Zeitpunkt.

16.Die Vergütungsgruppe BAT I ist in der neuen Entgelttabelle nicht mehr zu finden. Was geschieht mit diesen Beschäftigten?
Alle am 01. Januar 2010 in BAT I eingruppierten Beschäftigten werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet (bleiben dauerhaft ohne Tätigkeitsänderung Tarifbeschäftigte mit voller Geltung des Mantels TV-H und der Entgelte). Die Entgeltgruppe 15 Ü besteht aus 5 Stufen mit je 5 Jahren Stufenzeit. Neueinstellungen nach dem Stichtag sind außertariflich.

17.Wird die Vorarbeiterzulage verändert?
Ab 01. Januar 2010 erhalten Beschäftigte, die die Funktion eines Vorarbeiters neu übernehmen, eine Zulage in Höhe von 10 v.H. des individuellen Tabellenentgelts. Wurde die Vorarbeiterzulage schon bisher gezahlt, gibt es einen Besitzstand auf der Basis der bisherigen Zahlungen.

18.Werden Sozialzuschläge beziehungsweise die kinderbezogene Zuschläge (Ortszuschlagsstufe 3 ff) weitergezahlt?
Hier wird es zwei unterschiedliche Tatbestände geben: In § 23a TV-H wird ein Kinderzuschlag vereinbart. Dies ist eine Regelung, die von allen anderen Tarifregelungen nach dem neuen Tarifrecht abweicht und nur in Hessen gilt. Im neuen Tarifrecht TVöD und TV-L sind lediglich die Besitzstände für kindergeldbezogene Bestandteile gewahrt. Anders in Hessen: Hier gibt es ab 01.01.2010 eine Kinderzulage für Beschäftigte, denen Kindergeld nach Einkommenssteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz zusteht, in Höhe von 100 € für das erste und das zweite Kind. Ab dem dritten Kind erhöht sich die Kinderzulage um weitere 53,05 €. Diese Regelung gilt für alle berücksichtigungsfähigen Kinder ab dem 01.01.2010. (z.B. Neugeburt; erstmaliger Kindergeldbezug und auch für Neueingestellte beim Land Hessen ab 01.01.2010).
Für diejenigen, die kindergeldabhängigen Ortzuschlag oder Sozialzuschlag am 31.12.2009 e
rhalten und am 01.01.2010 weiterbeschäftigt werden, gilt eine Besitzstandregelung im TVÜ-H (Fortzahlung der Beträge nach altem Tarifrecht bis zur Unterbrechung bzw. Ende des Kindergeldbezuges).

18a. Die Besitzstandszulage für das Kind fällt wegen Ende der Ausbildung im Frühjahr 2010 weg, aber im Herbst 2010 beabsichtigt das Kind z.B. die Aufnahme eines Studiums?
Die Zahlung der Besitzstandszulage wird nicht mehr aufgenommen, sie ist endgültig entfallen. Da wir aber in Hessen den § 23a tarifiert haben, besteht bei einem erneuten Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz, auch ein Anspruch auf die Kinderzulage in Höhe von mind. 100,-- € (ab dem 3. Kind sogar 153,05 €). Dies ist einmalig nur so in Hessen tariflich vereinbart.

19.Was ist mit anderen Zulagen, wie Vergütungsgruppenzulagen, Funktionszulagen, Leistungszuschlägen?
Alle Zulagen wie z.B. Technikerzulage oder Programmierzulage, Schreibzulage usw., mit Ausnahme der allgemeinen Zulage und des Ortszuschlages Stufe 1 oder 2, werden neben dem Vergleichsentgelt als persönlicher Besitzstand weiter gezahlt.
Vergütungsgruppenzulagen werden auch gezahlt, wenn mit der Übertragung einer Tätigkeit u
nmittelbar eine Vergütungsgruppe zusteht oder wenn am 01. Januar 2010 die Hälfte der Bewährungszeit erfüllt ist. In diesem Fall erhalten Beschäftige die Vergütungsgruppenzulage zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sie nach „altem“ Recht erhalten hätten.

20.Wer bekommt Strukturausgleichszahlungen?
Die Struktur der neuen Entgelttabelle ist im Vergleich zu den „alten“ Tabellen flacher, d.h. in den ersten Stufen wurde die Entgeltbeträge angehoben und nach hinten abgeflacht. Für bestimmte „Arbeitsbiografien“ können sich dadurch in der Zukunft finanzielle Nachteile ergeben. Um diese Nachteile zu reduzieren, werden Strukturausgleichszahlungen verabredet. Sie werden frühestens ab 01. Januar 2012 gezahlt. Wer Anspruch darauf hat und in welcher Höhe, wird sich aus den vereinbarten Tabellen ergeben (mehr als 170 Fälle unterschiedlicher Anspruchsberechtigung auf unterschiedliche Form und Zahlung eines Strukturausgleiches). ver.di Mitglieder können diese Tabelle bereits vorab auf Anfrage zur Verfügung gestellt bekommen.

21.Wie sieht die Neuregelung bei Urlaubs- und Sonderzuwendung aus?
Bisheriges Urlaubsgeld und Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) werden zu einer Zahlung zusammengefasst und neu geregelt. 2009 bleibt es noch beim bisher gezahlten Urlaubsgeld bzw. Weihnachtsgeld; d.h. entweder stehen die Beträge aufgrund nachwirkender Tarifverträge zu oder die im Arbeitsvertrag benannten beamtenrechtlichen Regelungen werden angewendet.
Die neue Jahressonderzahlung – erstmals November 2010 – ist in den Entgeltgruppen unterschiedlich gestaffelt:

  • E1 bis E8:     90 v.H.
  • E9 bis E15:   60 v.H.

Bemessungsgrundlage für die Prozentsätze ist das durchschnittliche Entgelt der Monate Juli bis September des entsprechenden Jahres. Überstundenentgelt, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien werden nicht berücksichtigt.
Für am 01.01.2010 übergeleitete Beschäftigte, die nicht der tariflichen Nachwirkung der gekündigten Tarifverträge zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld unterliegen, gilt für 2010: Für die nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld wird dieser Betrag um 50% des Differenzbetrages zu der Jahressonderzahlung gezahlt, die nach TV-H zustünde. Ab 2011 gibt es dann einheitlich die Jahressonderzahlung für alle Beschäftigten nach TV-H.

22.Ändert sich mit dem TV-L das wöchentliche Arbeitszeitvolumen?
Für Beschäftigte in besonders belasteten Bereichen, wie z.B. Straßen- und Autobahnmeistereien, Schichtarbeiter/innen etc. bleibt es bei 38,5 Stunden. Das gleiche gilt für Tarifbeschäftigte, die am 31.12.2009 die 38,5 Stundenwoche und das 58. Lebensjahr vollendet haben. Alle anderen Beschäftigten, für die am 31.12.2009 die 38,5 Stundenwoche gilt, erhalten in 2010 und 2011 jeweils drei (also insgesamt sechs) zusätzliche freie Tage. Für alle anderen Beschäftigten (Tarifbeschäftigte) gilt ab dem 01.01.2010 die 40 Stunden Woche.
Auch dies ist eine hessenspezifische Besonderheit, da für die anderen Länder Regelungen vereinbart wurden, die von der tatsächlichen durchschnittlichen Arbeitszeit im einzelnen Bundesland im Februar 2006 ausgehen und deshalb in den einzelnen Ländern im Ergebnis unterschiedlich sind.

22a. Wie sieht die Bilanz beim Arbeitszeitvolumen aus?
Die Bilanz kann sich sehen lassen. ver.di konnte beim Abschluss des TV-H für etwa 18.000 Beschäftigte eine Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich von 42 Stunden auf 40 Stunden erreichen (= minus 36.000 Std.), bzw. bei etwa 2.000 Beschäftigten von 41 Stunden auf 40 Stunden (= minus 2.000 Std.). Denen stehen etwa 10.000 Beschäftigte gegenüber, deren Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 40 Stunden erhöht wurde (= + 15.000 St.). Dies macht in der Summe 23.000 Stunden Arbeitszeitverminderung bei den Tarifbeschäftigten in Hessen! (Die restlichen ca. 11.200 Tarifbeschäftigten verbleiben in den 38,5 Std, darunter auch etwa 8.000 in der sogenannten "58er-Regelung", sowie 3.200 in den "geschonten" Bereichen mit Schichtdienst).

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23.Wie sieht es mit der Unkündbarkeit aus? 
Es bleibt bei der bisherigen Regelung des besonderen Kündigungsschutzes des BAT (älter als 40 Jahre, mehr als 15 Jahre Beschäftigungsdauer beim Arbeitgeber), wie sie auch im TV-L für das Tarifgebiet West gilt.

24. Wie ist das künftig mit der Entgeltfortzahlung?
Die sogenannten Krankenbezüge - Arbeitsentgelt bei Arbeitsunfähigkeit in Folge unverschuldeter Krankheit - werden für alle Beschäftigten für die Dauer von sechs Wochen fortgezahlt.
Der Krankengeldzuschuss (Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Bruttokrankengeld) wird jetzt längstens bis zum Ende der 39. Woche gezahlt, nicht wie bisher bis zur 26. Woche.

25.Was ist mit Beschäftigten, die bisher 26 Wochen Lohnfortzahlung hatten?
Die bislang noch im Tarifgebiet West geltende Übergangsregelung des § 71 BAT (Beschäftigte die bereits vor dem 01.07.1994 im öffentlichen Dienst waren) wird abgeschafft. Die betroffenen Angestellten erhalten als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen dem Nettokrankengeld (d.h. dem Krankengeld nach Abzug des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung) und dem Nettourlaubsentgelt. Dieser Krankengeldzuschuss wird ebenfalls bis zum Ende der 39. Woche (statt bisher 26 Wochen Lohnfortzahlung) gezahlt. Die Beschäftigten, die bisher unter die Übergangsregelung des § 71 BAT fallen, erleiden durch die Anrechnung des Nettokrankengeldes danach künftig während der ersten 39 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit praktisch keine Einbußen bei ihren Nettoeinkünften. Die weitere Besserstellung in § 71 BAT - kurze Karenzzeit von nur 4 Wochen (statt 6 Monaten) bei der Fortsetzungserkrankung - entfällt allerdings künftig.

26.Wie ist die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung?
Zu Grunde gelegt wird der Durchschnitt der tariflichen Entgelte, die in den letzten drei vollen Kalendermonaten vor dem für die Fortzahlung maßgeblichem Ereignis gezahlt wurden. Nicht zu berücksichtigen sind Überstundenzuschläge (Ausnahme: dienstplanmäßig vorgesehene Überstunden), Leistungsprämien,  -zulagen, Jahressonderzahlungen und besondere Zahlungen. Es entfällt der bisherige Aufschlag zum Urlaubslohn bzw. der Urlaubsvergütung.

27.Kann ich Entgeltumwandlung für 2010 geltend machen?
Die Tarifvertragsparteien haben den Abschluss eines TV Entgeltumwandlung Hessen vereinbart; dieser wird ebenfalls zum 01.01.2010 in Kraft treten.

Informationen zum Thema Entgeltumwandlung gibt es auf den Web-Seiten der VBL im dortigen VBLwiki direkt hier
Zur VBL
Spezielle Informationen für Beschäftigte in Hessen, die ab 01.01.2010 unter den TV-H fallen gibt es hier

04.10.2009
Aus aktuellem Anlass möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass ich keine individuelle Einzelfallberatung durchführen kann. Auch ist es mir künftig nicht mehr möglich Emailanfragen zu einzelnen Problemstellungen zu beantworten. Hier empfehle ich, sich bei den zuständigen Kolleginnen und Kollegen vor Ort von ver.di, der Personalvertretung oder den Personalverantwortlichen in den Betrieben und Dienststellen zu informieren.  Tarif- und Rechtsberatungen darf ich ohnehin nicht durchführen. Bei Problemen und Fragen zur Eingruppierung empfehle ich, sich einen Fachanwalt oder an die gewerkschaftliche Rechtsberatung zu wenden. Personalvertretern empfehle ich, sich aus dem ver.di Bildungsprogramm zu bedienen. Dort gibt es eine Vielzahl von Angeboten zum Neuen Tarifrecht.

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 01.01.2010 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

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