Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Landes Hessen (TV-EntgeltU-H) vom 1. September 2009
zwischen
dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport
- einerseits -
und
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - vertreten durch die Landesbezirksleitung Hessen, Frankfurt am Main GdP, Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Hessen GEW, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Hessen Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand - IG BAU
- andererseits -
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H), des Tarifvertrages für Auszubildende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H BBiG) oder des Tarifvertrages für Auszubildende des Landes Hessen in Pflegeberufen (TVA-H Pflege) fallen.
§ 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung Dieser Tarifvertrag regelt die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung.
Protokollerklärung zu § 2: Der Klammerzusatz „(einschließlich des Ausschlusses der Entgeltumwandlung und der Verhandlungszusage nach 1.3)" in § 40 Absatz 4 des Tarifvertrages Altersversorgung findet ab 1. Januar 2010 keine Anwendung mehr.
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen (1) Die/Der Beschäftigte hat Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für ihre/seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. (2) Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich bis zu 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1.800 Euro. In beiderseitigem Einvernehmen können die/der Beschäftigte und der Arbeitgeber vereinbaren, dass die/der Beschäftigte einen über den Höchstbetrag nach Satz 1 hinausgehenden Betrag ihres/seines Entgelts umwandelt. (3) Der umzuwandelnde Entgeltbetrag für ein Jahr muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV erreichen.
§ 4 Umwandelbare Entgeltbestandteile (1) Die/Der Beschäftigte kann nur künftige Entgeltansprüche umwandeln. (2) Umwandelbar sind künftige Ansprüche auf die Jahressonderzahlung sowie auf monatliche Entgeltbestandteile. (3) Vermögenswirksame Leistungen können nicht umgewandelt werden.
§ 5 Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs (1) Die/Der Beschäftigte muss ihren/seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen. (2) Für die Entgeltumwandlung schließen die/der Beschäftigte und der Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung (Entgeltumwandlungsvereinbarung). (3) Die Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile hat mindestens für den Zeitraum eines Jahres zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen ist ein kürzerer Zeitraum zulässig. Der Arbeitgeber kann bei Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres gleich bleibende monatliche Beträge umgewandelt werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Änderung bestehender Vereinbarungen zur Entgelt-Umwandlung entsprechend.
§ 6 Durchführungsweg Für den Durchführungsweg gelten die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. Die Entgeltumwandlung der bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversicherten Beschäftigten ist dort durchzuführen. Für die Beschäftigten, die aufgrund § 2 Absatz 2 des Tarifvertrages Altersversorgung in der nach § 25 TV-H anzuwendenden Fassung bei der VBL freiwillig versichert sind, sowie für die Beschäftigten im Sinne des Satzes 3 der Anlage 2 zum Tarifvertrag Altersversorgung ist die Entgeltumwandlung ebenfalls bei der VBL durchzuführen.
§ 7 Inkrafttreten (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2011, schriftlich gekündigt werden.
Entgeltumwandlung, was muss ich beachten bzw. wie gehe ich vor?
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 01.01.2010 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.
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