Ralf.Beratung und Moderation
Impressum
BuiltWithNOF
1und1 Internetshop von Ralf Barthel
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Als Zusatzversorgung (ZV) wird die betriebliche Altersversorgung für den öffentlichen Dienst genannt. Nach den Bestimmungen der Manteltarifverträge u.a. auch § 25 TV-H haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Versicherung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags.

Der Ursprungsgedanke der Zusatzversorgung lag im Wesentlichen darin, die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Versorgung der Beamten anzugleichen. Sinn und Zweck war es, den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Rente zu gewähren, um die Angestellten und Arbeiter im Ruhestand in etwa so zu stellen wie vergleichbare Beamte.

Bis zum 31.12.2001 war demzufolge die Zusatzversorgung als beamtenähnliche Versorgung ausgestaltet, bei der die gesetzliche Rente durch die Leistung der Zusatzversorgung bis zu einer beamtenähnlichen Versorgung aufgestockt wurde (sog. Gesamtversorgungsprinzip). Ab dem 1.1.2002 wurde die Zusatzversorgung völlig neu gestaltet. Der Vergleich zu einer beamtenähnlichen Leistung wurde aufgegeben - stattdessen wird nunmehr eine Leistung gewährt, die neben die gesetzliche Rente tritt und nach den Regeln der Kapitaldeckung finanziert wird. Dieser Systemwechsel war und ist nicht ohne Konflikte, eine Vielzahl von Gerichtsverfahren macht dies deutlich. Siehe hierzu auch unter ZV-Aktuell

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird von ca. 30 Zusatzversorgungseinrichtungen nach Maßgabe ihrer Satzungen durchgeführt. Die größte Versorgungseinrichtung ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

Zur VBLDie VBL ist eine von Bund und Ländern (mit Ausnahme von Hamburg und dem Saarland) gemeinsam getragene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie wurde am 26. Februar 1929 durch eine gemeinsame Verfügung des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen in Berlin gegründet. Seit 1952 hat sie ihren Sitz in Karlsruhe.

Die Organe der VBL sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten (Vorsitzender) und 16 weiteren Mitgliedern. Der paritätisch besetzte Verwaltungsrat hat insgesamt 38 Mitglieder. Jeweils 19 Mitglieder werden von der Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der Träger (Arbeitgeberseite) und auf Vorschlag der Gewerkschaften (Arbeitnehmer-/Versichertenseite) berufen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Beide Gruppen bestimmen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden. Die beiden Vorsitzenden führen den Verwaltungsrat im kalenderjährlichen Wechsel.

Die VBL steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

Der Bereich der freiwilligen Versicherung, der als ein von der Pflichtversicherung separater Abrechnungsverband zu führen ist, unterliegt nach § 1a Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) seit dem 1. Januar 2005 der Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Informationen zur Zusatzversorgung bei der VBL gibt es insbesondere im VBL-Wiki
Versicherte finden spezielle Informationen hier

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 01.01.2010 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

zurück zur Moderationswand
zurück zur Willkommensseite
Alternativ mit der Backspace-Taste zur Seite vorher

 

[Tarifvertrag Hessen] [Aktuelles 2017] [Arbeitsrecht] [Auszubildende] [B A T] [Entgeltordnung] [Fragen und Antworten] [Tabellen Überleitung] [Tabellen 2011] [Tabellen 2012] [Tabellen ab 2013] [TV - H] [TVA-H BBiG] [TVA-H Pflege] [PKW-Fahrer TV-H] [TV Praktikantinnen] [TVÜ - H] [TV-EntgeltU-H] [Zusatzversorgung] [ZV-Aktuell]
Zum Landesfachbereich Bund und Land Hessen

 

Arbeitnehmerinnen gehören in die ver.di

 

Zum TV-H