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Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36  Anwendung weiterer Tarifverträge
Die in der Anlage 1 TVÜ-H Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort,  soweit  im  TVÜ-H,  in  seinen  Anlagen  oder  in  diesem  Tarifvertrag  nicht  ausdrücklich  etwas anderes  bestimmt  ist.  Die  Fortgeltung  dieser  Tarifverträge  beschränkt  sich  auf  den  bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestellte).

§ 37  Ausschlussfrist
(1)
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich  geltend  gemacht  werden.  Für denselben Sachverhalt  reicht  die  einmalige  Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

§ 38  Begriffsbestimmungen
(1)
Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug genommen wird, gilt  die  Regelung  für  Verwaltungen  sowie  für  Parteien  nach  dem  Personalvertretungsrecht entsprechend; es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
(2) Eine  einvernehmliche  Dienstvereinbarung  liegt  nur  ohne  Entscheidung  der  Einigungsstelle vor.
(3) Leistungsgeminderte  Beschäftigte  sind  Beschäftigte,  die  ausweislich  einer  Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Absatz 5) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.
(4)  Die  Regelungen  für  Angestellte  finden  Anwendung  auf  Beschäftigte,  deren  Tätigkeit  vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. Die Regelungen  für  Arbeiterinnen  und  Arbeiter  finden  Anwendung  auf  Beschäftigte,  deren  Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte.

§ 39 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss  eines  Kalenderhalbjahres  schriftlich  gekündigt  werden,  frühestens  jedoch  zum  31. Dezember 2012.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei schriftlich gekündigt werden
a) die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010,
b)  § 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010. Eine solche Kündigung erfasst zugleich auch abweichende Regelungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen, 
c) unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010,
d) § 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, frühestens jedoch  zum  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  in  dem  die  volle  Angleichung  nach  § 21 Absatz 2 TVÜ-H erreicht ist,
e)  § 23 Absatz 1 sowie Absatz 2 jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010,
f)   § 23a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010,
g)  § 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010,
h) die Entgelttabellen (Anlagen A 1 und A 2) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2010; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.

Protokollerklärung zu § 39 Absatz 3: Die  Tarifvertragsparteien  werden  im  Zusammenhang  mit  den  Verhandlungen  zu  einer  neuen Entgeltordnung gesonderte Kündigungsregelungen zu den §§ 12, 13 und der Anlage [Entgeltordnung] vereinbaren.

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 01.01.2010 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

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