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Abschnitt II
Arbeitszeit

§ 6  Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
  Die  durchschnittliche  regelmäßige  wöchentliche  Arbeitszeit  ausschließlich  der  Pausen  beträgt
a) 40 Stunden,
b) 38,5 Stunden für die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten:
aa) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder ständig Schichtarbeit leisten,
bb) Beschäftigte in Straßenmeistereien und Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten sowie Theatern, mit Ausnahme des künstlerischen Personals und der Beschäftigten in der Verwaltung,
cc)  Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und heilpädagogischen Einrichtungen.
Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.  Die  regelmäßige  Arbeitszeit  kann  auf  fünf  Tage,  aus  dringenden  betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. Die unterschiedliche Höhe der  durchschnittlichen  regelmäßigen  wöchentlichen  Arbeitszeit  nach  Satz  1  Buchstaben  a und b bleibt ohne Auswirkung auf das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile.
(2) Für  die  Berechnung  des  Durchschnitts  der  regelmäßigen  wöchentlichen  Arbeitszeit  ist  ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die  ständig Wechselschicht-  oder  Schichtarbeit zu  leisten  haben,  sowie  für  die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3)  Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender  Freizeitausgleich  innerhalb  von  drei  Monaten  zu  gewähren.  Die  regelmäßige  Arbeitszeit  vermindert  sich  für  jeden  gesetzlichen  Feiertag,  sowie  für  den  24.  Dezember  und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

Protokollerklärung zu § 6 Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. 

(5)  Die  Beschäftigten  sind  im  Rahmen  begründeter  betrieblicher/dienstlicher  Notwendigkeiten zur  Leistung  von  Sonntags-,  Feiertags-,  Nacht-,  Wechselschicht-,  Schichtarbeit  sowie  -  bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6)  Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden  eingerichtet  werden.  Die  innerhalb  eines  Arbeitszeitkorridors  geleisteten  zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7)  Durch  Betriebs-/Dienstvereinbarung  kann  in  der  Zeit  von  6  bis  20  Uhr  eine  tägliche  Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8)  Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9)  Für  einen  Betrieb/eine  Verwaltung,  in  dem/der  das Personalvertretungsgesetz  Anwendung findet,  kann  eine  Regelung  nach  den  Absätzen  4,  6  und  7  in  einem  Tarifvertrag  getroffen werden,  wenn  eine  Dienstvereinbarung  nicht  einvernehmlich  zustande  kommt  und  der  Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
(10) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum Beispiel Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum  von  bis  zu  sieben  Tagen  verlängert  werden.  In  diesem  Fall  muss  durch  Verkürzung  der  regelmäßigen  wöchentlichen  Arbeitszeit  bis  zum  Ende  des  Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte gemäß §§ 42 und 43.
(11) Bei  Dienstreisen  gilt  nur  die  Zeit  der  dienstlichen  Inanspruchnahme  am  auswärtigen  Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt,  wenn  diese  bei  Nichtberücksichtigung  der  Reisezeit  nicht  erreicht  würde. Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit  angerechnet.  Der  besonderen  Situation  von  Teilzeitbeschäftigten  ist  Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.

§ 7  Sonderformen der Arbeit
(1)
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel  der  täglichen  Arbeitszeit  in  Wechselschichten  vorsieht,  bei  denen  Beschäftigte  durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2)  Schichtarbeit  ist  die  Arbeit  nach  einem  Schichtplan,  der  einen  regelmäßigen  Wechsel  des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3)  Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4) Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf  die  Arbeit  aufzunehmen.  Rufbereitschaft  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
(5)  Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(6)  Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) leisten.
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die Woche  dienstplanmäßig beziehungsweise  betriebsüblich  festgesetzten  Arbeitsstunden  hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(8)  Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im  Falle  der  Festlegung  eines  Arbeitszeitkorridors  nach  §  6  Absatz  6  über  45  Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im  Falle  der  Einführung  einer  täglichen  Rahmenzeit  nach  §  6  Absatz  7  außerhalb  der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,  angeordnet worden sind.

§ 8  Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1)
  Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde 
a)    für Überstunden
       - in den Entgeltgruppen 1 bis 8  30 v.H.,
       - in den Entgeltgruppen 9 bis 15  15 v.H.,
b)    für Nachtarbeit     20 v.H.,
c)    für Sonntagsarbeit    25 v.H.,
d)    bei Feiertagsarbeit
       - ohne Freizeitausgleich   135 v.H.,
       - mit Freizeitausgleich   35 v.H.,
e)    für   Arbeit   am   24.   Dezember   und   am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr  35 v.H.,
f)     für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit  diese  nicht  im  Rahmen  von  Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt   20 v.H. des  auf  eine  Stunde  entfallenden  Anteils  des  Tabellenentgelts  der  Stufe  3  der  jeweiligen Entgeltgruppe. 
Beim  Zusammentreffen  von  Zeitzuschlägen  nach  Satz 2  Buchstabe  c  bis  f wird  nur  der  höchste  Zeitzuschlag  gezahlt.  Auf  Wunsch  der  Beschäftigten  können,  soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1: Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d: Der  Freizeitausgleich  muss  im  Dienstplan  besonders  ausgewiesen  und  bezeichnet  werden. Falls  kein  Freizeitausgleich  gewährt  wird,  werden  als  Entgelt  einschließlich  des  Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.

(2) Überstunden  sind  grundsätzlich  durch  entsprechende  Freizeit  auszugleichen;  für  die  Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Der Anspruch auf den Zeitzu-schlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
(3) Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 15 und 15 Ü bei obersten Landesbehörden sind Mehrarbeit  und  Überstunden  durch  das  Tabellenentgelt  abgegolten.  Beschäftigte  der  Entgeltgruppen 13, 13 Ü und 14 bei obersten Landesbehörden erhalten nur dann ein Überstundenentgelt, wenn die Leistung der Mehrarbeit oder der Überstunden für sämtliche Beschäftigte der Behörde angeordnet ist; im Übrigen ist über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Beschäftigten durch das Tabellenentgelt abgegolten. Satz 1 gilt auch für Leiterinnen/Leiter von Dienststellen und deren ständige Vertreterinnen/Vertreter, die in die Entgeltgruppen 14, 15 und 15 Ü eingruppiert sind. 
(4)  Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen  werden,  erhält  die/der  Beschäftigte  je  Stunde  100  v.H.  des  auf  eine  Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 4: Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu Abschnitt II anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.

(5) Für  die  Rufbereitschaft  wird  eine  tägliche  Pauschale  je  Entgeltgruppe  gezahlt.  Für  eine Rufbereitschaft  von  mindestens  zwölf  Stunden  wird  für  die  Tage  Montag  bis  Freitag  das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt. Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Absatz 4 telefonisch (zum Beispiel in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeitsleistungen am Ende des Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt; dauert der Rufbereitschaftsdienst länger als 24 Stunden (zum Beispiel an Wochenenden), erfolgt die Aufrundung nach jeweils 24 Stunden. 7Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist. Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 5: Zur  Ermittlung  der  Tage  einer  Rufbereitschaft,  für  die  eine  Pauschale  gezahlt  wird,  ist  auf  den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.

(6)  Das  Entgelt  für  Bereitschaftsdienst  wird  durch  besonderen  Tarifvertrag  geregelt.  Bis  zum Inkrafttreten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 31. Dezember 2009 jeweils geltenden Bestimmungen fort. Das Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen  Verhältnisse  es  zulassen  (Absatz  1  Satz  4),  im  Einvernehmen  mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden. Weitere Faktorisierungsregelungen  können  in  einer  einvernehmlichen  Betriebs-/Dienstvereinbarung getroffen werden.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 6: Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 kann der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist.

(7)  Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
(8)  Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 7 und 8:  Teilzeitbeschäftigte erhalten die Wechselschichtzulagen bzw. Schichtzulagen, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert bezahlt werden, gilt dagegen § 24 Absatz 2.

§ 9 Bereitschaftszeiten
(1)
  Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer  anderen  vom  Arbeitgeber  bestimmten  Stelle  zur  Verfügung  halten  muss,  um  im  Bedarfsfall die Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf Anordnung, aufzunehmen; in ihnen überwiegen die Zeiten ohne Arbeitsleistung. 2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschreiten.
d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.
(2)  Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. 2§ 6 Absatz 9 gilt entsprechend.
(3)  Für  Hausmeisterinnen/Hausmeister  und  für  Beschäftigte  im  Rettungsdienst  und  in  Rettungsdienstleitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gilt Absatz 1 entsprechend; Absatz 2 findet keine Anwendung. Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungsdienstleitstellen beträgt in diesem Fall die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.

Protokollerklärung zu § 9 Absatz 1 und 2: Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.

§ 10  Arbeitszeitkonto
(1)
  Durch  Betriebs-/Dienstvereinbarung  kann  ein  Arbeitszeitkonto  eingerichtet  werden.  Für einen  Betrieb/eine  Verwaltung,  in  dem/der  das  Personalvertretungsgesetz  Anwendung  findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht  hat.  Soweit  ein  Arbeitszeitkorridor  (§  6  Absatz  6)  oder  eine  Rahmenzeit (§ 6 Absatz 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird. 2Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile,  für  die  ein  Arbeitszeitkonto  eingerichtet  wird,  werden  von  den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.
(3)  Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Absatz 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Absatz 1 Satz 4 gebucht werden. Weitere Kontingente (zum Beispiel Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte)   können   durch   Betriebs-/Dienstvereinbarung zur  Buchung  freigegeben  werden.  Die/Der  Beschäftigte  entscheidet  für  einen  in  der  Betriebs-/Dienstvereinbarung  festgelegten  Zeitraum,  welche  der  in  Satz  1  beziehungsweise Satz 2 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.
(4)  Im  Falle  einer  unverzüglich  angezeigten  und  durch  ärztliches  Attest  nachgewiesenen  Arbeitsunfähigkeit  während  eines  Zeitausgleichs  vom  Arbeitszeitkonto  (Zeiten  nach  Absatz  3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
(5)  In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
b) Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den Beschäftigten;
c)  die  Berechtigung,  das  Abbuchen  von  Zeitguthaben  zu  bestimmten  Zeiten  (zum  Beispiel an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft.
(6) Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und - bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers - eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.

§ 11  Teilzeitbeschäftigung
(1)
  Mit  Beschäftigten  soll  auf  Antrag  eine  geringere  als  die  vertraglich  festgelegte  Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich  betreuen  oder  pflegen  und  dringende  dienstliche  beziehungsweise  betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit  hat  der  Arbeitgeber  im  Rahmen  der  dienstlichen  beziehungsweise  betrieblichen Möglichkeiten  der  besonderen  persönlichen  Situation  der/des  Beschäftigten  nach  Satz  1 Rechnung zu tragen.
(2)  Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist  mit  früher  Vollzeitbeschäftigten  auf  ihren  Wunsch  eine  nicht  befristete  Teilzeitbeschäftigung  vereinbart  worden,  sollen  sie  bei  späterer  Besetzung  eines  Vollzeitarbeitsplatzes  bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

Protokollerklärung zu Abschnitt II: Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (§ 6 Absatz 6 und 7) möglich; dies gilt nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit. In den Gleitzeitregelungen kann auf Vereinbarungen nach § 10 verzichtet werden. Sie dürfen keine Regelungen nach § 6 Absatz 4 enthalten. Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 01.01.2010 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

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