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Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 26  Erholungsurlaub Neufassung Tarifeinigung vom 16.04.2013
1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2 Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 7Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 8Er kann auch in Teilen genommen werden. 9Urlaub, der nicht innerhalb der ersten neun Monate des folgenden Kalenderjahres angetreten worden ist, verfällt. 

Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Sätze 7 bis 9: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

(2)  Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) (unbesetzt)
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
c)  Ruht  das  Arbeitsverhältnis,  so  vermindert  sich  die  Dauer  des  Erholungsurlaubs  einschließlich  eines  etwaigen  tariflichen  Zusatzurlaubs  für  jeden  vollen  Kalendermonat  um ein Zwölftel.
d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.

§ 27  Zusatzurlaub
(1)
Für  die  Gewährung  eines  Zusatzurlaubs  gelten  die  für  die  Beamtinnen  und  Beamten  des Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit.
(2) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
(3)  Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben,
und
b)  je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.

Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3: Der  Anspruch  auf  Zusatzurlaub  bemisst  sich  nach  der  abgeleisteten  Schicht-  oder  Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschicht- oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.

(4) Zusatzurlaub  nach  diesem  Tarifvertrag  und  sonstigen  Bestimmungen  mit  Ausnahme  von § 125  SGB  IX  wird  nur  bis  zu  insgesamt  sechs  Arbeitstagen  im  Kalenderjahr  gewährt. Erholungsurlaub  und  Zusatzurlaub  (Gesamturlaub)  dürfen  im  Kalenderjahr  zusammen  35 Arbeitstage nicht überschreiten. Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu  nicht  anzuwenden.  Bei  Beschäftigten,  die  das  50.  Lebensjahr  vollendet  haben,  gilt  abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.

§ 28  Sonderurlaub
Beschäftigte  können  bei  Vorliegen  eines  wichtigen  Grundes  unter  Verzicht  auf  die  Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

§ 29  Arbeitsbefreiung
(1)
  Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:
a)    Niederkunft  der  Ehefrau/der  Lebenspartnerin  im  Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b)
    Tod  der  Ehegattin/des  Ehegatten,  der  Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage,
c)    Umzug  aus  betrieblichem/dienstlichemGrund  an  einen anderen Ort ein Arbeitstag,
d)    25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e)    schwere Erkrankung
       aa)  einer/eines Angehörigen, soweit  sie/er in demselben Haushalt lebt, ein Arbeitstag im Kalenderjahr,
       bb)  eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V                besteht oder bestanden hat, bis zu vier Arbeitstage im  Kalenderjahr,
       cc)  einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat                  oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen, bis zu vier                      Arbeitstage im  Kalenderjahr.
Eine  Freistellung  nach  Buchstabe  e  erfolgt  nur,  soweit  eine  andere  Person  zur Pflege  oder  Betreuung  nicht  sofort  zur  Verfügung  steht  und  die  Ärztin/der  Arzt  in den  Fällen  der  Doppelbuchstaben  aa  und  bb  die  Notwendigkeit  der  Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf ins-gesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
f)     Ärztliche  Behandlung  von  Beschäftigten,  wenn  diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche, nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.

Protokollerklärung zu § 29 Absatz 1: “Arbeitsbefreiungmaus Anlass eines 25- oder 40-jährigen Arbeitsjubiläums steht jeweils nur einmal zu.”  Ergänzung Tarifeinigung vom 16.04.2013

(2)  Bei  Erfüllung  allgemeiner  staatsbürgerlicher  Pflichten  nach  deutschem  Recht  besteht  der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,  wahrgenommen  werden  können;  soweit  die  Beschäftigten  Anspruch  auf  Ersatz  des Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das fortge-zahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3) Der  Arbeitgeber  kann  in  sonstigen  dringenden  Fällen  Arbeitsbefreiung  unter  Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es gestatten.

Protokollerklärung zu § 29 Absatz 3 Satz 2: Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus persönlichen Gründen).

(4) Auf  Antrag  kann  den  gewählten  Vertreterinnen/Vertretern  der  Bezirksvorstände,  der  Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates beziehungsweise entsprechender  Gremien  anderer  vertragsschließender  Gewerkschaften  zur  Teilnahme  an  Tagungen  Arbeitsbefreiung  bis  zu  acht  Werktagen  im  Jahr  unter  Fortzahlung  des  Entgelts  erteilt werden; dringende betriebliche/dienstliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Land Hessen kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz  sowie  für  eine  Tätigkeit  in  Organen  von  Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht dringende betriebliche/dienstliche Interessen entgegenstehen.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 03.06.2013 wieder. Neuere Entwicklungen sind in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

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