Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse

Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1a zum BAT.

Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse stellt eine Steigerung der gründlichen Fachkenntnisse dar:

Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern gegenüber gründlichen Fachkenntnissen eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang, d.h. der Quantität nach.

Die Vielseitigkeit bezieht sich auf die Mannigfaltigkeit und die Unterschiedlichkeit der Fachkenntnisse. Der/Die Arbeitnehmer/in muss zur Erfüllung der Anforderungen zahlreiche gesetzliche Einzelbestimmungen, Erlasse, Verfügungen etc, kennen und anwenden. Zu den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen kann auch Erfahrungswissen gehören, das der Angestellte zur Ausübung der ihn übertragenen Tätigkeit benötigt.

Das Bundesarbeitsgericht hat es in einer Entscheidung aus dem Jahr 1984 abgelehnt, eine Mindestanzahl von Fachkenntnissen zur Begründung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse aufzustellen. Damit verwarf es die Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts, nach der zur Begründung der Vielseitigkeit mindestens drei voneinander abhängige Fach- oder Rechtsgebiete vorliegen müssen.

Beispiel:

Ein Sachbearbeiter in einer kirchlichen Einrichtung benötigt zur Erfüllung der Arbeit in dem Arbeitsvorgang "Planung und Organisation der Arbeit der ehrenamtlichen Mitarbeiter" folgende Fachkenntnisse:

-         Grundsätze des Arbeitnehmerschutzrechts.
-         Grundzüge des Versicherungsvertragsrechts.
-         Grundzüge des Sozialversicherungsrechts.
-         Kirchliche Förderrichtlinien der Ehrenamtlichenarbeit.

Die tariflichen Anforderungen an gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sind erfüllt. Es handelt sich um unterschiedliche Fachkenntnisse, die der Stelleninhaber bei der Betreuung der ehrenamtlichen Arbeit anwenden muss.

Zu beachten ist, dass Tätigkeiten, die spezielle Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen wie z.B. dem Schreibdienst erfüllen, nicht zur Begründung von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen herangezogen werden können. In diesen Fällen hat sich die Bewertung nach der Tätigkeit zu richten, die mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht. Die tariflich anders zu beurteilenden Tätigkeiten sind dann für die Bewertung unbeachtlich.  

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Ralf.Beratung und Moderation