Gründliche, umfassende Fachkenntnisse

Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1a zum BAT.

Gründliche, umfassende Fachkenntnisse sind nach der Rechtsprechung des BAG zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer eine Fülle von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften nicht nur kennen oder begrenzt einsetzen muss. Gefordert wird im Vergleich zu den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine qualitative und quantitative Steigerung, d.h. die Kenntnisse müssen hinsichtlich der Breite und Tiefe gesteigert sein, in der Regel vergleichbar mit einem Fachhochschulniveau.

Dies bedeutet, dass es nicht ausreicht, wenn der Stelleninhaber zur Erfüllung seiner Aufgaben nur den reinen Gesetzestext kennen muss. Die Anforderungen der Stelle müssen vielmehr so gestaltet sein, dass er unter Beachtung des Gesetzeswortlauts, des Gesetzeszusammenhangs und der Stellungnahme der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine eigene analysierende Entscheidung treffen muss.

Bei der Prüfung, ob gründliche, umfassende Fachkenntnisse vorliegen ist näher darauf einzugehen, wieweit die Tätigkeit die Fähigkeit fordert, in Rechtszusammenhängen zu denken, komplexe Sachverhalte zu analysieren und den jeweiligen Bestimmungen unterzuordnen.

Bei der Prüfung ist sowohl eine Steigerung der Fachkenntnisse in der Breite als auch in der Tiefe festzustellen. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse können nicht anerkannt werden, wenn der Aufgabenkreis im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet nur einen relativ kleinen Ausschnitt darstellt. Dies wäre z.B. der Fall bei einem Sachbearbeiter, der nur für Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens zuständig ist.

Es folgen zwei Beispiele für Tätigkeiten, in denen gründliche, umfassende Fachkenntnisse vorliegen:

Beispiel:

Der Innovationsberater einer handwerklichen Interessenvertretung benötigt für seine Arbeit in dem Arbeitsvorgang "Technologie- und Innovationsbeartung der Mitgliedsbetriebe" folgende Fachkenntnisse:

- Betriebswirtschaftliche Kenntnisse in den Bereichen Investition und Finanzierung.
- Kenntnisse über Transfereinrichtungen.
- Kenntnisse der Qualitätsnorm DIN EN ISO 9000:2000.
- Kenntnisse in den Rechtsvorschriften Patentgesetz, Markengesetz, Medizinprodukte-Gesetz, CE- Richtlinie.

Die Beratung der Handwerksbetriebe erfordert die Kenntnis des Inhalts und des Anwendungsbereichs der oben genannten Fachgebiete (Breite). Der Stelleninhaber muss dabei in Rechtszusammenhängen denken, Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften die entsprechende Rechtsprechung zuordnen und diese bei der Anwendung der Vorschriften berücksichtigen (Tiefe). Damit sind die von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfüllt.

Beispiel:

Der Verwaltungsleiter einer kirchlichen Einrichtung benötigt für die Aufgaben des Arbeitsvorgangs "Kaufmännische Leitung der Abteilung XY" folgende Fachkenntnisse:

- Betriebliches Rechnungswesen.
- HGB, insbesondere§§ 238 ff HGB, §§ 340 a - 340 o HGB über Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, Handelsbücher, Ansatz- und Bewertungsvorschriften, Aufbewahrung, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Inventur.
- Kenntnisse des Körperschafts- und Umsatzsteuerrechts.
- Kenntnisse der Materialwirtschaft.
- Kenntnisse des Darlehensrechts.

Die kaufmännische Leitung der Abteilung erfordert Kenntnisse und Erfahrungen von Rechtsgrundlagen und anderes Fachwissen in den unterschiedlichen Fachbereichen des betrieblichen Rechnungswesens, des Handelsrechts, des Körperschafts- und Umsatzsteuerrechts, der Materialwirtschaft, des Darlehensrechts und der Vermögensanlage. Der Stelleninhaber muss dabei in Rechtszusammenhängen denken, Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften die entsprechende Rechtsprechung zuordnen und diese bei der Anwendung der Vorschriften berücksichtigen. Damit sind die von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfüllt.

zurück

Ralf.Beratung und Moderation