Große Selbstständigkeit

Tätigkeitsmerkmal bei der Eingruppierung von Meistern.

Aus dem Begriff der Selbstständigkeit ergibt sich bereits, dass nach den Umständen der betreffenden Berufsgruppe eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit eine Eigenständigkeit des Aufgabenkreises bestehen muss.

Die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals "Heraushebung durch große Selbstständigkeit" erfordert eine besonders breite, weit reichende Selbstständigkeit, die sich insbesondere in außergewöhnlicher Weisungsfreiheit und Dispositionsfreiheit äußern kann. Dabei sind jedoch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG19.05.1982 - 4 AZR 767/79).

- Gefordert wird eine breite, weit reichende Selbstständigkeit, die sich besonders in außergewöhnlicher Weisungsfreiheit und Dispositionsfreiheit äußern kann. (BAG 19.05.1982 - 4 AZR 767/79)

- Die große Selbstständigkeit erfordert mehr, als nicht an Einzelweisungen gebunden zu sein. Sie kann bei einem Meister in der Produktion gegeben sein, wenn er eine Dispositionsbefugnis über das betriebliche Geschehen in einem wichtigen Aufgabenbereich hat, hierzu zählen beispielsweise Vertragsverhandlungen. (LAG SLH 07.02.1983 - 5 (2) Sa 409/82

Bei der Beurteilung der großen Selbstständigkeit ist zu beachten, dass einem im Angestelltenverhältnis arbeitenden Handwerksmeister ohnehin eine große Selbstständigkeit zukommt. Das wesentliche Herausheben durch große Selbstständigkeit erfordert mehr als nicht an Einzelanweisungen gebunden zu sein (LAG Schleswig-Holstein 07.02.1983 - 5 Sa 409/82).

Das Tätigkeitsmerkmal der großen Selbstständigkeit ist z.B. bei einem Fachbereichsleiter Heizung/Sanitär/Klima einer Handwerkskammer erfüllt. Innerhalb der Hierarchieebene unterliegt der Stelleninhaber nur den Weisungen des jeweiligen Leiters der Gewerbe-Akademien. Innerhalb des Bereichs Fachbereichs Heizung/Sanitär/Klima obliegt ihm somit die alleinige Dispositionsbefugnis, die sich insofern auch auf die anderen von ihm erfüllten Arbeitsvorgänge auswirkt: Er hat die Befugnis, Modernisierungsmaßnahmen des Fachbereichs eigenverantwortlich zu planen und über diese im Rahmen des Budgets zu entscheiden. Bei der Entwicklung von Fortbildungskursen für die Handwerksbetriebe im Bereich Heizung/Sanitär/Klima ist er an keine Vorgaben gebunden.

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Ralf.Beratung und Moderation