Einfachere Arbeiten

Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1a zum BAT.

"Einfachere Arbeiten" sind das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IX des BAT Teil I (Allgemeiner Teil).

Einfachere Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mit Handarbeit und einem Mindestmaß an gedanklicher Arbeit verbunden sind. Sie müssen also im Vergleich zu mechanischen Tätigkeiten ein mehr an gedanklicher Arbeit erfordern. Der Beispielskatalog enthält entsprechende Hinweise zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff.

In der Vergütungsgruppe IX werden folgende Beispiele für einfachere Arbeiten gegeben:

-         Nach Schema zu erledigende Arbeiten.
-         Führen von Brieftagebüchern,Inhaltsverzeichnissen,einfacheren Karteien.
-         Schreibmaterialverwaltung.
-         Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck.
-         Postabfertigungen.
-         Führen von einfachen Listen.
-         Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck.

Hinweis:

Immer wenn die Tarifvertragsparteien zur Verdeutlichung der Anforderungen der Vergütungsgruppe Beispielstätigkeiten beigefügt haben, ist Folgendes zu beachten:

Soll eine Tätigkeit nach dem Tätigkeitsmerkmal der einfacheren Arbeit bewertet werden und handelt es sich nicht um eine im Beispielskatalog genannte Aufgabe, muss es sich um Tätigkeiten handeln, die den in der Tarifnorm ausdrücklich aufgeführten vergleichbar sind und insbesondere bei ihrer Ausführung einen gleichwertigen Schwierigkeitsgrad erfordern ( BAG 11.03.1987 - 4 AZR 385/85 ).

Daneben besteht das Tätigkeitsmerkmal der "einfachen Arbeiten", die

Einfache Arbeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auch ohne Ausbildung erledigt werden können. Im Verhältnis zu den mechanischen Tätigkeiten erfordern einfache Arbeiten einen höheren gedanklichen Aufwand, jedoch einen geringeren gedanklichen Aufwand als an einfachere Arbeiten zu stellen ist.

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Ralf.Beratung und Moderation